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BGH Beschluss v. - Xa ARZ 191/10

Gesetze: § 33 ZPO, § 36 Abs 2 ZPO

Besonderer Gerichtsstand der Widerklage: Entsprechende Anwendung auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung

Leitsatz

Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden (Abweichung von BGH, , VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 223) .

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 460 Nr. 7
ZIP 2011 S. 248 Nr. 5
HAAAD-55499

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