Für vermietete Altbauten, die vor dem errichtet wurden, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze
nach § 9 Abs. 2 UStG a.F. ohne jede zeitliche Beschränkung möglich.
Hat ein Stpfl. nach dem einen Neubau hergestellt, findet § 9 Abs. 2 UStG a.F. wegen fehlender Voraussetzungen
der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 UStG keine Anwendung.