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BGH Urteil v. - IX ZR 209/09

Gesetze: § 9 Abs 1 S 3 InsO, § 22 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 InsO, § 130 Abs 1 Nr 2 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 816 Abs 2 BGB, § 818 Abs 2 BGB

Insolvenzanfechtung: Bereicherungsanspruch des Insolvenzverwalters bei Beschränkung der Genehmigung auf die Buchposition des Lastschrifteinzugs nach Insolvenzeröffnung; Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Insolvenzeröffnung

Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter kann sich keinen Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen, indem er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Buchposition des Gläubigers, nicht aber dessen Lastschrifteinzug selbst genehmigt .

2. Allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Eröffnungsantrag gegen den Schuldner .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 2797 Nr. 50
DStR 2010 S. 2641 Nr. 51
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2010 S. 4064
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2011 S. 80
WM 2010 S. 2275 Nr. 48
ZIP 2010 S. 2307 Nr. 47
UAAAD-56056

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