Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache und Rechtsfolgen der Teilanfechtung eines Verbundurteils
Leitsatz
1. § 619 ZPO in der Fassung vom ist nicht anzuwenden, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber vor rechtskräftiger Entscheidung einer Folgesache stirbt (vgl. nunmehr § 131 FamFG) .
2. Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die Entscheidungsteile, die Familiensachen betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind, mit Ablauf der Frist des § 629a Abs. 3 ZPO in der Fassung vom (vgl. nunmehr § 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls angefochten werden .
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Fundstelle(n): NJW-RR 2011 S. 148 Nr. 3 KAAAD-56094