Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und
Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihren durch die
Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassungen, beide geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom , sind dahin
auszulegen, dass ein nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit abhängiger Anspruch auf Leistungen nach
dem Recht eines Mitgliedstaats, in dem ein Elternteil mit den Kindern, für
die diese Leistungen gewährt werden, wohnt, nicht teilweise ausgesetzt
werden darf, wenn, wie im Ausgangsverfahren, der frühere Ehegatte, der der
andere Elternteil der Kinder ist, grundsätzlich - entweder allein aufgrund
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, in dem er einer
Beschäftigung nachgeht, oder nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 -
einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses
Staates hat, diese faktisch aber nicht bezieht, weil er keinen entsprechenden
Antrag gestellt hat.