Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft; Rückbeziehung der finanziellen Eingliederung auf den fiktiven Übertragungsstichtag
Leitsatz
Bei Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung mit steuerlicher Rückwirkung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1995 zum Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft sind auch die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft von diesem Zeitpunkt an erfüllt. § 12 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3) UmwStG 1995 gilt auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft ist möglich, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten bleibt. Sind diese Voraussetzungen bei der übertragenden Körperschaft erfüllt, setzt sich dies für die übernehmende Körperschaft (als nunmehriger Organträgerin) fort.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 67 Nr. 1 GmbH-StB 2011 S. 7 Nr. 1 GmbHR 2011 S. 44 Nr. 1 HFR 2011 S. 435 Nr. 4 KÖSDI 2011 S. 17270 Nr. 1 StBW 2010 S. 1118 Nr. 24 KAAAD-56230