Uneinbringlichkeit vereinnahmten Entgelts bei Rückgewähr
Leitsatz
Ein Entgelt kann auch nach seiner Vereinnahmung uneinbringlich im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG werden, wenn der Unternehmer nach den bei der Vereinnahmung vereinbarten Rückzahlungsvoraussetzungen zur Herausgabe des vereinnahmten Entgelts verpflichtet ist, es dementsprechend zu einer Rückgewähr des Entgelts kommt und der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auch nicht anderweitig durchsetzen kann. Gewährt ein Kreditinstitut dem Leistungsempfänger ein Darlehen, für dessen Rückzahlung der Unternehmer haftet und zahlt das Kreditinstitut die Valuta an den Unternehmer aus, vereinnahmt der Unternehmer zwar zunächst das Entgelt für die Lieferung. Muss der Unternehmer jedoch den Geldbetrag an das Kreditinstitut zurückzahlen, da der Anspruch auf Darlehensrückzahlung nicht durchsetzbar ist, ist das Entgelt als uneinbringlich anzusehen. Unerheblich ist, ob der ursprüngliche Entgeltanspruch bereits durch die Zahlung des Kreditinstituts zivilrechtlich erloschen ist und daher zivilrechtlich nicht wieder aufleben kann.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 77 Nr. 1 DStRE 2011 S. 758 Nr. 12 HFR 2011 S. 74 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2011 S. 39 UStB 2011 S. 76 Nr. 3 IAAAD-56235