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Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte für das Kalenderjahr 2008
Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 1 – 3 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen It. Rdvfg. vom – S 2230 A - St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich, der allerdings nicht in Info dargestellt werden kann, kenntlich gemacht.
1 Allgemeines
Für die Einkommensbesteuerung der LuF für das Kalenderjahr (Kj.) 2008 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2008/2009 gelten die grundlegenden Anordnungen in der – soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Schätzungslandwirte
2.1 Allgemeines
Die Grundsätze zur Schätzung des Gewinns von LuF gelten weiterhin uneingeschränkt (siehe Tz. 2 ff. der Rdvfg. vom – S 2230 A – St 31 1).
2.2 Schätzungsausgangsbetrag
2.2.1 Einteilung der Betriebe
Die bisher maßgebende Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe bleibt unverändert bestehen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sie dennoch nachfolgend aufgeführt.
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1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
Einteilung in die
Gruppen | Getreidebau | Hackfruchtbau | Veredelung | Milchvieh | Futterbau |
Anbauflächen i... | |||||