Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlage als Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage eines Existenzgründers
Leitsatz
Bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs ist eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig, um die Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs bilden zu können. Erst die verbindliche Bestellung seiner wesentlichen Wirtschaftsgüter qualifiziert einen im Aufbau befindlichen Betrieb zu einem Betrieb, der berechtigt ist, die Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG in Anspruch zu nehmen. Andere Beweisanzeichen und Indizien, die lediglich die feste Absicht eines Steuerpflichtigen belegen, einen Betrieb eröffnen zu wollen, können dieses Merkmal nicht ersetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 33 Nr. 1 DStZ 2011 S. 4 Nr. 1 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2011 S. 31 UAAAD-56591