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BFH Urteil v. - I R 77/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 6b Abs. 1, EStG § 6b Abs. 3, UmwStG § 12 Abs. 3, UmwStG § 15 Abs. 1, UmwG § 123, KStG § 8 Abs. 1, FOG § 60 Abs. 3

Übergang einer § 6b-Rücklage auf die übernehmende Körperschaft bei Abspaltung eines Teilbetriebs; Auflösung einer § 6b-Rücklage; keine notwendige Beiladung der übernehmenden Kapitalgesellschaft

Leitsatz

Bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer GmbH geht eine § 6b-Rücklage insoweit auf die übernehmende Körperschaft über, als bei der übertragenden Gesellschaft eine Rücklage nach § 6b EStG 1997 für ein veräußertes Wirtschaftsgut gebildet wurde, das dem übertragenen Teilbetrieb zuzurechnen war.
Abgespalten werden kann auch ein bereits beim übertragenden Rechtsträger, zum Zeitpunkt der Übertragung vorliegender Teilbetrieb im Aufbau.
Ein im Aufbau befindlicher Teilbetrieb liegt erst dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist.
Beliebig austauschbare Wirtschaftsgüter wie Schreibtischgarnitur, PC, Aktenschrank und Diktiergerät stellen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen dar.
Eine nach § 6b Abs. 3 EStG 1997 gebildete Rücklage kann in jedem Wirtschaftsjahr des Reinvestitionszeitraums freiwillig aufgelöst werden.
Wird eine § 6b-Rücklage wegen rechtsirrtümlicher Annahme eines teilweisen Übergangs der Rücklage infolge Abspaltung eines Teilbetriebs teilweise aufgelöst, ist die Bilanz insoweit nicht fehlerhaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 1997.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 10 Nr. 1
EStB 2011 S. 18 Nr. 1
GmbH-StB 2011 S. 4 Nr. 1
GmbHR 2011 S. 92 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2011 S. 178
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2011 S. 30
IAAAD-56595

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