Für den Ansatz von Kapitalforderungen kommt es bewertungs- und vermögensteuerrechtlich auf die Zivilrechtslage an. Ist diese ungewiss und wird sie auch nicht durch ein rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil geklärt, ist der am Stichtag vorhandenen rechtlichen Unsicherheit durch Ansatz eines niedrigeren Wertes Rechnung zu tragen. Der Wert ist dann nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit anzusetzen, mit der sich die Forderung aus der Sicht vom Stichtag durchsetzen lassen wird. Dabei ist das Prozessrisiko ein maßgeblicher Anhaltspunkt. Besondere, einen geringeren Wert begründende Umstände liegen auch dann vor, wenn die Realisierbarkeit einer zivilrechtlich bestehenden Forderung nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag unsicher erscheint, weil es infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zweifelhaft ist, ob die Forderung bei Fälligkeit in voller Höhe beigetrieben werden kann; die Forderung ist dann entsprechend der Wahrscheinlichkeit, sie tatsächlich durchzusetzen, mit einem unter dem Nennwert liegenden Wert anzusetzen. Es kommt dabei auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Nach dem Stichtag eintretende, nicht zu erwartende Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bleiben bei der Bewertung unberücksichtigt. Der Ansatz eines unter dem Nennwert liegenden Werts nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
BewG setzt nicht den Nachweis voraus, dass das Kapital zum Stichtag bereits teilweise oder vollständig verloren war. Vielmehr kommt der Ansatz eines niedrigeren Werts bereits dann in Betracht, wenn die Einbringlichkeit der Ansprüche zum frühestmöglichen Fälligkeitszeitpunkt nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners zum jeweiligen Stichtag zweifelhaft war. Es ist danach aus der Sicht des jeweiligen Stichtags eine Prognose über die Einbringlichkeit der Forderungen bei Fälligkeit vorzunehmen.