Keine Unterbrechung der Sechsjahresfrist durch eine Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG; Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen; Zuordnung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Leitsatz
Die unentgeltliche Betriebsübertragung hat weder Einfluss auf die Zuordnung eines zum übertragenen Betriebs gehörenden Wirtschaftsgut zum Anlage- oder Umlaufvermögen noch unterbricht die Übertragung die Frist des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Wird ein Betrieb nach § 24 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Personengesellschaft eingebracht, ist der Vorgang zwar nicht als unentgeltliches, sondern als entgeltliches tauschähnliches Geschäft zu behandeln. Jedenfalls wenn von dem Wahlrecht zur Fortführung der Buchwerte Gebrauch gemacht wird, treten aber mit einer unentgeltlichen Übertragung vergleichbare Rechtsfolgen ein. Demgemäß regelt § 24 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG, dass die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen des eingebrachten Betriebs der Personengesellschaft zugerechnet wird. Die Sechs-Jahres-Frist des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird folglich durch eine Einbringung unter Fortführung der Buchwerte nicht unterbrochen. Der Systemwechsel von der gesellschafterbezogenen zur gesellschaftsbezogenen Betrachtung hat für Fälle der Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG dann keine Bedeutung, wenn sämtliche Anteile am Vermögen der Personengesellschaft, in die der Betrieb eingebracht worden ist, von dem bisherigen Inhaber des eingebrachten Betriebs gehalten werden. Ein Land- und Forstwirt veräußert Grundvermögen grundsätzlich als reinvestitionsbegünstigtes Anlagevermögen, solange er nicht einen gewerblichen Grundstückshandel eröffnet. Gleiches gilt für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zwar landwirtschaftlich tätig ist, aus ihrem Betrieb aber wegen der gewerblichen Prägung gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Zuordnung von Anlage- und Umlaufvermögen ist nicht von der Qualifikation der Einkünfte, sondern allein von der betrieblichen Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts abhängig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 31 Nr. 1 DStZ 2011 S. 57 Nr. 3 EStB 2011 S. 18 Nr. 1 HFR 2011 S. 323 Nr. 3 KÖSDI 2011 S. 17265 Nr. 1 StBW 2010 S. 1107 Nr. 24 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2011 S. 30 WAAAD-56599