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BFH Urteil v. - VI R 53/08

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 19a Abs. 8 Satz 1, EStG § 19a Abs. 3 Nr. 1, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2

Ermittlung des gemeinen Werts nicht börsennotierter Aktien; Zufluss von verbilligten Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung

Leitsatz

1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG gehört auch der Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Aktien, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Auch wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Kapitalerhöhung verbilligt Aktien erhält, fließt der Vorteil erst zu, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die neuen Aktien erlangt. Das ist nach aktienrechtlichen Grundsätzen frühestens im Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt entstehen die neuen Mitgliedsrechte kraft Gesetzes.
2. Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die es ausschließen, den gemeinen Wert der Aktien aus weniger als ein Jahr zurückliegenden Verkäufen abzuleiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach diesen Verkäufen besondere, näher zum Bewertungsstichtag liegende objektive Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass die zu den davor liegenden Verkäufen ehemals vereinbarten Verkaufspreise den gemeinen Wert nicht mehr zutreffend wiedergeben, und es an objektiven Maßstäben für Zu- und Abschläge fehlt, um entsprechend dem Grundsatz des § 11 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BewG von den festgestellten Verkaufspreisen auf den gemeinen Wert als Ausdruck der Wertbestätigung am Markt schließen zu können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AG 2011 S. 29 Nr. 1
BFH/NV 2011 S. 18 Nr. 1
EStB 2011 S. 18 Nr. 1
HFR 2010 S. 1293 Nr. 12
StBW 2010 S. 1112 Nr. 24
ZAAAD-56601

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