Veräußerung i.S. von
§ 17 EStG mit
Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums
verwirklicht
Leitsatz
Ein besitzloses wirtschaftliches Eigentum setzt voraus, dass der
Inhaber des zivilrechtlichen Eigentums bezüglich des Wirtschaftsguts
(hier: Aktien) allein den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet ist und
dieser jederzeit die Herausgabe (Übertragung des Eigentums an sich)
verlangen kann. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen
Eigentums im Sinne von
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht das
formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das
wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte
ausschlaggebend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 41 Nr. 1 DStZ 2011 S. 219 Nr. 7 EStB 2011 S. 17 Nr. 1 GStB 2011 S. 75 Nr. 3 GmbHR 2011 S. 97 Nr. 2 HFR 2011 S. 302 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2011 S. 113 DAAAD-56604