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Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs
Konsequenzen des
1 Mit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG unterliegt, wenn sie nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
2 Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG setzt weiterhin grund-sätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 UStG noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.
3 Randziffer 2 gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte. Randziffer 2 gilt ebenfalls nicht für im engen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe vorgenommenen Hilfsumsätze, sofern es sich dabei um Lieferungen handelt (z. B. Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und der Unternehmer das einzelne Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertäti...