Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF - IV D 4 - S 6104/08/10001 BStBl I 2010 S. 1212 Nr. 19

Kraftfahrzeugsteuer; Abgrenzung zwischen Pkw und „anderen Fahrzeugen”

Bezug: (BStBl 2010 II S. 994)

Mit (BStBl 2010 II S. 994) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für Fahrzeuge, bei denen durch bauliche Veränderungen die Personenbeförderung eingeschränkt ist, die jedoch bauartbedingt weitestgehend einem Pkw entsprechen, eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung als „anderes Fahrzeug” nach § 8 Nummer 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nur dann in Betracht kommt, wenn diese Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2 800 kg und eine Nutzlast von mehr als 800 kg aufweisen.

Hinsichtlich dieses Urteils bitte ich Folgendes zu beachten:

Das ist im Hinblick auf die Aussage, dass dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht sowie der Zuladung besonderes Gewicht bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzung zwischen Pkw und „anderen Fahrzeugen” zukommt, über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof führt aus, dass bei Fahrzeugen, die durch werkseitig oder nachträglich vorgenommene Umbauten nur noch über eingeschränkte Personenbeförderungskapazitäten verfügen, aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild gleichwohl einem annähernd baugleichen Pkw-Typ entsprechen, das Kriterium des ...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank