Gemeinschaftsrechtlicher Geschmacksmusterschutz: Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und des Gestaltungsspielraums des Entwerfers des Klagemusters im Verletzungsprozess - Untersetzer
Leitsatz
Untersetzer
1. Für die Bestimmung des Schutzumfangs (Art. 10 GGV) eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart (Art. 6 GGV) im Einzelnen ergibt .
2. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV - ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV - der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich deshalb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz .
3. Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 GGV ist - ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GGV - der Entwerfer des Klagemusters. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist daher der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich .