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BGH Urteil v. - I ZR 71/08

Gesetze: Art 6 Abs 2 EGV 6/2002, Art 10 Abs 2 EGV 6/2002

Gemeinschaftsrechtlicher Geschmacksmusterschutz: Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und des Gestaltungsspielraums des Entwerfers des Klagemusters im Verletzungsprozess - Untersetzer

Leitsatz

Untersetzer

1. Für die Bestimmung des Schutzumfangs (Art. 10 GGV) eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart (Art. 6 GGV) im Einzelnen ergibt .

2. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV - ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV - der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich deshalb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz .

3. Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 GGV ist - ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GGV - der Entwerfer des Klagemusters. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist daher der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich .

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAD-56636

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