Markenverletzung beim Parallelimport von Arzneimitteln: Bemessung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn und auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt in Deutschland das Arzneimittel "Acerbon" in den Darreichungsformen "5 mg" und "20 mg". In Spanien wird das Arzneimittel unter der Bezeichnung "Zestril" von einer Konzernschwestergesellschaft der Klägerin vertrieben. Die Beklagten importierten das Arzneimittel aus Spanien nach Deutschland, kennzeichneten es in "Acerbon 5 mg" bzw. "Acerbon 20 mg" um und vertrieben es in der Darreichungsform "20 mg" im Zeitraum vom 8. Dezember 2000 bis zum 9. Oktober 2002 und in der Darreichungsform "5 mg" vom 1. August 2001 bis zum 9. Oktober 2002.