Nießbrauch: Kündigung eines von dem Nießbraucher geschlossenen Mietvertrages nach dessen Tod durch die Grundstückseigentümer; Kündigung mit Stimmenmehrheit der Bruchteilseigentümer
Leitsatz
Die Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks sind nach dem Tode des Nießbrauchers auch dann gemäß § 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB zur vorzeitigen Kündigung eines von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietvertrages berechtigt, wenn sie neben weiteren Personen Miterben des Nießbrauchers sind .
Bruchteilseigentümer können ein Mietverhältnis über das gemeinschaftliche Grundstück wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (im Anschluss an Senatsurteil, , XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 ff.) .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 36 Nr. 1 NJW 2011 S. 61 Nr. 1 WM 2011 S. 1100 Nr. 23 CAAAD-56691