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BGH Beschluss v. - VII ZB 15/10

Gesetze: § 15a Abs 2 RVG, § 104 ZPO, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Leitsatz

1. Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (im Anschluss an , FamRZ 2010, 456) .

2. Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen .

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 3034 Nr. 50
NJW 2010 S. 8 Nr. 51
NJW 2011 S. 1367 Nr. 19
ZIP 2011 S. 304 Nr. 6
PAAAD-56720

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