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BGH Urteil v. - III ZR 45/10

Gesetze: § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 29 Abs 1 BJagdG, § 31 Abs 2 BJagdG, § 286 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO, § 412 Abs 1 ZPO

Haftung für Wildschäden: Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Fortwirtschaft; Beauftragung eines neues Sachverständigen durch das Berufungsgericht; Anspruch einer Prozesspartei auf Ladung des früheren Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

Leitsatz

1. Zur Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer Forstwirtschaft .

2. Die Frage, ob das Berufungsgericht die sachlichen Voraussetzungen für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben angesehen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht .

3. Das Recht der Prozessparteien, die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen, bezieht sich nicht auf einen früheren - gleichsam "abgelösten" - Sachverständigen, dessen Gutachten der Tatrichter für ungenügend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverständigen zu beauftragen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 8 Nr. 51
AAAAD-56738

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