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FG Münster Urteil v. - 5 K 4112/08 U EFG 2011 S. 8 Nr. 1

Gesetze: AO § 191, AO § 74

Abgabenordnung:

Haftung des Eigentümers von Gegenständen

Leitsatz

1) Die Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO setzt voraus, dass der Haftungsschuldner im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Gegenstands ist.

2) Eine Haftung mit den Surrogaten im Falle der Veräußerung ist von § 74 AO nicht erfasst.

3) Ein Verlust der Eigentümerstellung nach Erlass des Haftungsbescheids beeinträchtigt die Haftung nicht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 8 Nr. 1
TAAAD-57131

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