Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle des Anwalts bei Entnahme der Telefaxnummer des Gerichts aus einem Gerichtsschreiben durch eine Kanzleiangestellte und Verschulden in Altfällen im Hinblick auf die insoweit uneinheitliche BGH-Rechtsprechung
Leitsatz
1. Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.
2. Wird diese Kontrolle versäumt, ist in Altfällen gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfung, ob die der Akte entnommene Nummer aus einem Empfängerschreiben stammt, teils für entbehrlich erachtet wird .
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Fundstelle(n): BB 2010 S. 3098 Nr. 51 DB 2011 S. 237 Nr. 4 NJW 2011 S. 312 Nr. 5 WM 2011 S. 186 Nr. 4 DAAAD-57372