Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank beim Fondsbeitritt auf Grund vorsätzlicher Falschangaben des Vermittlers
Leitsatz
Ein Darlehensnehmer kann sich gegenüber der seine Fondsbeteiligung finanzierenden Bank in Fällen eines verbundenen Geschäfts mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff berufen, wenn er durch vorsätzlich falsche Angaben des Vermittlers zu dem Fondsbeitritt bewogen worden ist, nicht hingegen wenn sein Beitritt durch eine nur fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung verursacht wurde (Bestätigung von BGH, , XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27ff.) .
Tatbestand
Fundstelle(n): DB 2011 S. 529 Nr. 9 NJW 2010 S. 8 Nr. 51 NJW-RR 2011 S. 263 Nr. 4 WM 2010 S. 2304 Nr. 49 ZIP 2010 S. 2394 Nr. 49 SAAAD-57380