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BSG Urteil v. - B 6 KA 14/09 R

Gesetze: § 106 Abs 2 S 4 SGB 5 vom , § 106 Abs 2 S 7 Halbs 2 SGB 5 vom , § 106 Abs 3 SGB 5 vom , § 106 Abs 5 SGB 5 vom , § 161 Abs 1 SGG, § 161 Abs 2 SGG

Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige Zuordnung einer Verordnung - Ausschlussfrist und Fristbeginn für Regressfestsetzung wegen Verordnung von Sprechstundenbedarf - Verordnungszeitraum - Hemmung der Ausschlussfrist - Prüfantrag der Krankenkasse - Zulässigkeit - Sprungrevision

Leitsatz

1. Eine Verordnung, die nicht in dem Quartal eingelöst wird, in dem der Vertragsarzt sie ausgestellt hat, kann entweder dem Quartal, in dem der Arzt sie ausgestellt hat, oder dem Folgequartal kostenmäßig zugeordnet werden. Ist dies nicht in der Prüf- oder Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung geregelt, so kann sich die Zuordnung aus der Verwaltungspraxis der Prüfgremien ergeben.

2. Für die Festsetzung eines Regresses wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf gilt eine Ausschlussfrist von vier Jahren. Diese Frist beginnt nach Ende des geprüften Verordnungszeitraums.

3. Der Verordnungszeitraum umfasst im Allgemeinen ein Quartal. In Sonderfällen umfasst er mehrere Quartale, so zB beim Sprechstundenbedarf in der Regel vier aufeinander folgende Quartale: Die Vierjahresfrist beginnt insgesamt erst nach Ende des letzten Quartals.

4. Der Prüfantrag der Krankenkasse hemmt den Lauf der Vierjahresfrist, sofern der betroffene Arzt von dem Prüfantrag Kenntnis erlangt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:180810UB6KA1409R0

Fundstelle(n):
PAAAD-57436

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