Gesetze: § 72 Abs 1 SGB 7 vom , § 212 SGB 7, § 214 Abs 3 S 1 SGB 7, § 1546 Abs 1 S 1 RVO
(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Versicherungsfall vor dem - Beginn einer Verletztenrente - erstmals festzusetzende Leistungen iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7 - Auslegung - maßgeblicher Zeitpunkt - Pflicht zum Verwaltungshandeln wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs - Abgrenzung zur tatsächlichen Feststellung der Leistungen durch Abgabe einer Verwaltungserklärung - Gesetzesmaterialien - Pflichtleistungen - Ermessensleistungen)
Leitsatz
Leistungen sind unabhängig von ihrer tatsächlichen Feststellung zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen" iS des § 214 Abs 3 S 1 SGB 7, zu dem die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt sind.