Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund wendet sich gegen ihre Verurteilung, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Rente der Klägerin ab 1.1.2003 zu erhöhen, weil die Hochschulausbildung der Klägerin von April 1961 bis Oktober 1966 bei der Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums abzusetzen sei.