Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 1 KR 11/10 R

Gesetze: § 85 Abs 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 140a Abs 1 S 1 SGB 5, § 140b Abs 3 SGB 5, § 140d Abs 1 S 1 SGB 5 vom , § 387 BGB, § 31 SGB 10

Krankenversicherung - Krankenhaus - Mitteleinbehalt zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung - Erlöschen des Einbehaltungsrechts - Grundvoraussetzungen für Mitteleinbehalt

Leitsatz

1. Krankenkassen behalten von Krankenhausrechnungen Mittel zur Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung ein, indem sie mit einem Gegenrecht aufrechnen, ohne damit einen Verwaltungsakt zu erlassen.

2. Bezahlt eine Krankenkasse vorbehaltlos eine Krankenhausrechnung trotz bestehenden Einbehaltungsrechts, erlischt es.

3. Nur geschlossene Verträge, die bei überschlägiger sozialgerichtlicher Prüfung die Grundvoraussetzungen eines Vertrags über integrierte Versorgung erfüllen, berechtigen Krankenkassen zum Mitteleinbehalt zwecks Anschubfinanzierung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:021110UB1KR1110R0

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 9 Nr. 22
YAAAD-57446

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank