Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für Rindfleisch; Verantwortung bei Aufgabenübertragung; Abwägung des öffentlichen Interesses; Vertrauensschutz
Leitsatz
1. Eine gesetzliche Aufgabenübertragung auf einen Hoheitsträger begründet nicht nur dessen formale Zuständigkeit, sondern seine Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe.
2. Bei dem mit dem Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Verwaltungsakts abzuwägenden öffentlichen Interesse im Sinne des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG (juris: VwVfG BY) handelt es sich nicht um das Rücknahmeinteresse, sondern um das fiskalische Interesse, den Verwaltungsakt ohne Verpflichtung zum Nachteilsausgleich zurücknehmen zu dürfen.
3. Eine lediglich untergeordnete Mitverantwortung des Betroffenen für die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts führt nicht zu einer Minderung des Anspruchs aus Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG auf Ausgleich des Vermögensnachteils.