Planfeststellungsbeschluss und Planergänzungsbeschluss für den Neubau der Autobahn 44 (A 44) im Stadtgebiet von Bochum; erstmalige Betroffenheit durch den Planergänzungsbeschluss
Leitsatz
Verzichtet die Anhörungsbehörde in einem Planergänzungsverfahren (Änderungsverfahren gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG) nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auf eine Auslegung, ist der durch den Ergänzungsbeschluss erstmalig in seinen Belangen Betroffene nur dann mit Einwendungen präkludiert, wenn ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme nicht nur in die der Planergänzung zugrunde liegenden Unterlagen, sondern auch in die ursprünglichen Planunterlagen gewährt und er auf die Möglichkeit, Einwendungen auch insoweit zu erheben, hingewiesen worden ist.