Lagerkostenvergütung für die Einlagerung von Zucker; Verjährungsfrist für Rücknahmebefugnis; Rückwirkung von Rückzahlungs- und Zinsansprüchen; Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche
Leitsatz
1. Die Verjährung der Befugnis zur Rücknahme der Bewilligung zu Unrecht gewährter Lagerkostenvergütung für die Einlagerung von Zucker und zu deren Rückforderung bestimmt sich nach nationalem Recht. Verjährung tritt nicht vor Ablauf von dreißig Jahren ein.
2. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG schließt nicht aus, dass Rückzahlungsansprüche rückwirkend entstehen und dann auch für vergangene Zeiträume zu verzinsen sind.
3. Entstehen Zinsansprüche rückwirkend, so verjähren sie auch vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an.
4. Seit 2002 gilt für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche nach deutschem Recht eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind, zu laufen beginnt. Ob sich die Verjährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 stattdessen nach europäischem Gemeinschaftsrecht richtet, muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.