Gesetze: § 4 Abs 2 S 1 BSEUntersV, Art 3 Abs 1 GG, § 66 Nr 5 ViehSeuchG, § 72c ViehSeuchG, Art 13 Abs 4 EGV 999/2001, Anh III Kap A Abschn I Nr 6 EGV 999/2001, EGV 1248/2001
Maßregelung von Schlachtfleisch zur Prophylaxe gegen eine Übertragung von BSE; Entschädigung
Leitsatz
Der Eigentümer eines Rindes kann nach § 72c TierSG (juris: ViehSeuchG) von der Tierseuchenkasse eine Entschädigung für die behördlich angeordnete Beseitigung des Schlachtkörpers ("Maßregelung") verlangen, wenn die Beseitigung angeordnet wurde, weil das Fleisch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der BSE-Untersuchungsverordnung wegen eines in derselben Schlachtcharge zuvor geschlachteten, von BSE befallenen Rindes als verunreinigt anzusehen ist.