Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags,
wenn Ersterwerber zur Abwendung von Schadensersatzforderungen einen
Ersatzkäufer stellt
Leitsatz
"Rückgängig gemacht" im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist ein
Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den
Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die
Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben,
dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück
nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine
ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Der Wegfall der
Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück
einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des
Veräußerers andererseits stehen - dem systematischen Verhältnis
der Steuertatbestände des
§ 1 GrEStG zu der gegenläufigen
Korrekturvorschrift des
§ 16 GrEStG entsprechend - in einem
sachlichen Zusammenhang. Stellt der Ersterwerber eines
Grundstücks einen Ersatzkäufer und erschöpft sich dabei sein
Interesse in der Abweichung möglicher Schadensersatzforderungen der
Verkäuferseite, kann unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG eine
Rückgängigmachung vorliegen. Allein die
tatsächliche Möglichkeit des Ersterwerbers, Einfluss auf die
Weiterveräußerung zu nehmen, steht einer Rückgängigmachung
im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht
entgegen. Vielmehr muss er von dieser Möglichkeit auch tatsächlich
Gebrauch gemacht und die ihm aus dem vorangegangenen Erwerbsvorgang verbliebene
Rechtsposition im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet haben. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Ersterwerber ausschließlich im
Interesse eines Dritten handelt oder wenn sich sein Interesse
ausschließlich darauf beschränkt, vom Vertrag loszukommen, und er
lediglich dem Verlangen des Verkäufers nach Stellung eines
Ersatzkäufers
nachkommt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 306 Nr. 2 HFR 2011 S. 430 Nr. 4 StBW 2011 S. 17 Nr. 1 UVR 2011 S. 39 Nr. 2 XAAAD-57510