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BFH Urteil v. - IV R 19/07

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 2, EStG § 13, EStG § 55 Abs. 1, EStG § 55 Abs. 2, EStG § 55 Abs. 6, AO § 176, AO § 4

Keine gewinnmindernde Abspaltung des Werts für bereits in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte vom Wert des Grund und Bodens im Wege einer Bilanzberichtigung

Leitsatz

Der BFH hält es nicht für vertretbar, nachträglich für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte im Wege der Bilanzberichtigung einen Buchwert von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspalten und damit den Anwendungsbereich der Rechtsprechung zur Buchwertabspaltung über die bisher entschiedenen Fallgruppen hinaus weiter auszudehnen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt es ebenso wenig wie Billigkeitserwägungen, die Abspaltung und Ausbuchung des Buchwerts der in bestandskräftig veranlagter Vergangenheit veräußerten Milchlieferrechte gewinnwirksam nachzuholen. Einem etwaigen Vertrauensschutz trägt die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung im (BStBl 2003 I S. 78) hinreichend Rechnung. Danach kann auf die Abspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens verzichtet werden, wenn das Milchlieferrecht in einem Zeitraum, für den die Veranlagung bereits bestandskräftig durchgeführt worden ist, ohne Gegenrechnung eines abgespaltenen Buchwerts veräußert oder entnommen worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 209 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2011 S. 32
LAAAD-57514

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