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BFH Urteil v. - IV R 66/07

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 2, EStG § 13, EStG § 55 Abs. 1, EStG § 55 Abs. 2, EStG § 55 Abs. 6, UmwStG § 24 Abs. 2

Keine gewinnmindernde Abspaltung des Werts für bereits in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte vom Wert des Grund und Bodens im Wege einer Bilanzberichtigung

Leitsatz

Der BFH hält es nicht für vertretbar, nachträglich für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte im Wege der Bilanzberichtigung einen Buchwert von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspalten und damit den Anwendungsbereich der Rechtsprechung zur Buchwertabspaltung über die bisher entschiedenen Fallgruppen hinaus weiter auszudehnen.
Die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs gelten auch für eine Personengesellschaft, in die ein Einzelunternehmen eingebracht wurde, wenn sie die Buchwerte des übernommen Betriebsvermögens nach § 24 Abs. 2 UmwStG in ihrer Bilanz fortführt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2011 S. 13
BFH/NV 2011 S. 211 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2010 S. 4154
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2011 S. 31
VAAAD-57515

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