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Ertragsteuerliche Behandlung von standortübergreifenden ärztlichen Teilgemeinschaftspraxen
1. Allgemeines
Nach § 18 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (entspricht weitgehend § 18 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte) dürfen sich Ärzte – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Danach können Ärzte neben ihrer originären Tätigkeit in ihren Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen für die Erbringung bestimmter Leistungen sog. standortübergreifende Teilgemeinschaftspraxen betreiben. Ein Arzt kann auch mehreren solcher Teilgemeinschaftspraxen angehören.
Der Behandlungsvertrag kommt jeweils mit der Teilgemeinschaftspraxis zustande. Innerhalb der Teilgemeinschaftspraxis ist es allerdings zulässig, dass die Leistungserbringung zwischen den Beteiligten aufgegliedert wird (z. B. die arbeitsteilige Trennung von Diagnose und Therapie). Die Partner werden dann gemäß ihrem individuellen Leistungsbeitrag als Haupt- und Nachbehandler auf der Grundlage von zuvor bestimmten Leistungseinheiten am Gewinn und Verlust beteiligt.
Voraussetzung für die gemeinsame Berufsausübung ist ferner, dass die b...