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Erteilung einer Vollmacht durch den Beteiligten und deren Beachtung durch das Finanzamt
1. Form und Nachweis der Vollmacht
Die Vollmacht zur Vertretung im Besteuerungsverfahren kann nicht nur schriftlich oder in elektronischer Form (§ 87a Abs. 3 AO), sondern auch auf andere Weise erteilt werden. Sie ist für das Finanzamt nur dann beachtlich, wenn sie ihm zumindest durch konkludentes Handeln angezeigt wird.
Die für Angehörige der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG) geltende Vermutung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch den Steuerpflichtigen gilt auch für Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG) und andere Einrichtungen i. S. d. § 4 StBerG (Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen), soweit diese zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann bereits dann ausgegangen werden, wenn in der Steuererklärung angegeben wurde, dass dieser an der Erstellung der Erklärung mitgewirkt hat.
Im Zweifelsfall ist zu klären, ob eine Vollmacht (noch) besteht. Dies kann z. B. dann geboten sein, wenn in der vom Steuerpflichtigen zuletzt eingereichten Steuererklärung im Gegensatz zu früheren Steuererklärungen eine Mitwirkung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht mehr erke...