Leitsatz
1. Ein Vorläufigkeitsvermerk,
der auf
§ 165 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 AO und auf die Besteuerungsgrundlage
hinweist, hinsichtlich derer die Steuer vorläufig festgesetzt wird, ist
inhaltlich nach Grund und Umfang hinreichend bestimmt. Es ist nicht
erforderlich, die betragsmäßige Auswirkung der vorläufigen
Festsetzung anzugeben und die anhängigen Musterverfahren nach Gericht und
Aktenzeichen zu bezeichnen ff. .
2. Ein solcher
Vorläufigkeitsvermerk beschränkt sich nicht auf die zum Zeitpunkt der
vorläufigen Festsetzung anhängigen Verfahren. Sind die Verfahren, die
der Vorläufigkeit zugrunde liegen, beendet und ist die vorläufige
Festsetzung noch nicht für endgültig erklärt, bleibt die
Festsetzung vorläufig, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
(§ 171 Abs. 8 Satz 2
AO) wieder ein einschlägiges Verfahren anhängig
wird ff.
3. Eine nach
§ 165 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung kann auch dann
geändert werden, wenn der BFH oder das BVerfG eine Norm verfassungskonform
auslegt .
4. Eine nach
§ 165 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung schränkt
den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz des Steuerpflichtigen nicht
ein. Macht er besondere Gründe materiell-rechtlicher oder
verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend, kann trotz vorläufiger
Festsetzung ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Einspruchsverfahren und
Klageverfahren anzunehmen sein, in dem der Steuerpflichtige ggf. auch
vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann. Erklärt die
Finanzbehörde die vorläufige Festsetzung (ggf. auf Antrag
gemäß
§ 165 Abs. 2
Satz 4 AO) für endgültig oder entfällt ein
Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid, sind ebenfalls
Einspruch und ggf. Klage möglich ff.
5. Die Sachdienlichkeit der
Teileinspruchsentscheidung ist in vollem Umfang gerichtlich
überprüfbar. Ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich,
entspricht ihr Erlass regelmäßig billigem Ermessen mit der Folge,
dass eine weitere Begründung der Ermessensentscheidung nicht erforderlich
ist .
6. Eine Teileinspruchsentscheidung
ist auch dann sachdienlich, wenn sie nicht allein auf schnelleren Rechtsschutz
im Interesse des Steuerpflichtigen gerichtet ist, sondern dem Interesse der
Finanzverwaltung an einer zeitnahen Entscheidung über den
entscheidungsreifen Teil eines Einspruchs dient, der ersichtlich nur zu dem
Zweck eingelegt wird, die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden
zu lassen .
7. In der Teileinspruchsentscheidung
wird durch Angabe der betreffenden Besteuerungsgrundlage(n) hinreichend
bestimmt, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll
.
8. Das
JStG 2007 ist
verfassungsmäßig zustande gekommen. Trotz der grundsätzlich
vorgesehenen drei Beratungen eines Gesetzentwurfs muss eine vom Gesetzentwurf
in erster Beratung abweichende Beschlussempfehlung nicht Gegenstand einer
erneuten ersten Beratung sein. Ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags (Frist für die zweite
Beratung) führt nicht zur formellen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
ff.