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BAG Urteil v. - 7 AZR 443/09 (A)

Gesetze: Art 267 AEUV, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99, § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 21 Abs 1 BEEG, Anh Rahmenvereinbarung § 1 EGRL 34/96, Anh Rahmenvereinbarung § 2 EGRL 34/96

(Vorabentscheidungsersuchen - Vereinbarkeit von wiederholten Befristungen nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG mit Unionsrecht bei ständigem Vertretungsbedarf)

Leitsatz

1. Der Senat bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV um Beantwortung der Frage, ob es mit § 5 Nr 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (juris: EGRL 70/99) vereinbar ist, § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 3 TzBfG dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarfs gegeben ist, obwohl dieser Vertretungsbedarf auch durch eine unbefristete Einstellung des Arbeitnehmers gedeckt werden könnte, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert.

2. Sollte der EuGH die erste Frage verneinen, möchte der Senat ferner klären, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, einen ständigen Vertretungsbedarf dann durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu decken, wenn der nationale Gesetzgeber mit einer Regelung wie derjenigen des § 21 Abs 1 BEEG jedenfalls auch das sozialpolitische Ziel verfolgt, Arbeitgebern die Bewilligung sowie Arbeitnehmern die Inanspruchnahme von Sonderurlaub, etwa aus Gründen des Mutterschutzes oder der Erziehung, zu erleichtern.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 3019 Nr. 49
StBW 2010 S. 1146 Nr. 24
BAAAD-57915

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