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BGH Beschluss v. - VI ZB 74/08

Gesetze: § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 ZPO

Berufung im Verkehrsunfallprozess: Berücksichtigung ergänzenden Parteivortrags für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands; berufungsgerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung

Leitsatz

1. Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage hinsichtlich eines Feststellungsantrags abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstandes auch durch ausreichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanzlich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Haftung der Beklagten auch für diese Positionen festgestellt würde .

2. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind .

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 615 Nr. 9
VAAAD-57930

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