Bestellung zum Notar: Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege; subjektive Rechte der Bewerber; vorherige Ausschreibung der Notarstelle
Leitsatz
1. Die Pflicht der Landesjustizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht allein der Allgemeinheit gegenüber; der einzelne Bewerber kann daraus keine subjektiven Rechte ableiten .
2. Die Zuweisung einer Notarstelle ohne ihre vorherige Ausschreibung kommt nicht in Betracht. Ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht nicht .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DNotZ 2011 S. 391 Nr. 5 NJW 2011 S. 10 Nr. 1 NJW-RR 2011 S. 412 Nr. 6 GAAAD-57987