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BGH Beschluss v. - NotZ 4/10

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 4 BNotO, § 6b BNotO

Bestellung zum Notar: Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege; subjektive Rechte der Bewerber; vorherige Ausschreibung der Notarstelle

Leitsatz

1. Die Pflicht der Landesjustizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht allein der Allgemeinheit gegenüber; der einzelne Bewerber kann daraus keine subjektiven Rechte ableiten .

2. Die Zuweisung einer Notarstelle ohne ihre vorherige Ausschreibung kommt nicht in Betracht. Ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht nicht .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DNotZ 2011 S. 391 Nr. 5
NJW 2011 S. 10 Nr. 1
NJW-RR 2011 S. 412 Nr. 6
GAAAD-57987

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