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BSG Beschluss v. - B 6 KA 2/10 B

Gesetze: § 110 SGG, § 197a SGG

Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Terminverlegung wegen Verhandlungsunfähigkeit - Anforderungen an ärztliche Bescheinigung - gerichtliche Nachforschungspflicht - Streitwertfestsetzung in Fällen von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise

Leitsatz

1. Macht ein anwaltlich vertretener Beteiligter erst am Vortag eines Termins Verhandlungsunfähigkeit geltend, so muss diese so belegt sein, dass das Gericht bzw das Entscheidungsgremium ohne Nachforschungen eine eigene Beurteilung vornehmen kann. Aus einer ärztlichen Bescheinigung müssen sich Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung ergeben.

2. Der Streitwert ist in Fällen von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise auf den vollen Kürzungsbetrag festzusetzen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:131010BB6KA210B0

Fundstelle(n):
BAAAD-58028

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