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BFH Urteil v. - II R 3/10

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8, GrEStG § 9

Einheitlicher Erwerbsgegenstand im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn bei Erwerb eines Erbbaurechts mit zu errichtendem Gebäude

Leitsatz

Ein grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand liegt nicht vor, wenn der Erwerber eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück vertraglich zu dessen Bebauung verpflichtet ist und diese von einem mit dem Erbbaurechtsbesteller personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Dritten durchführen lässt.
Auf die Frage, ob das Grundstück (Erbbaurecht) sowie Dienstleistungen von der Veräußererseite einheitlich angeboten wurden, kommt es beim Fehlen einer Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite ebenso wenig an wie darauf, ob die Verträge in einem objektiven engen sachlichen Zusammenhang stehen und der Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich der konkreten Bebauung des Grundstücks rechtlich oder auch nur wirtschaftlich gebunden war.
Verwendungen auf ein Erbbaugrundstück kommen regelmäßig dem Erbbauberechtigten dauerhaft zugute, wenn sich der Erbbauberechtigte in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück sowie zu dessen ordnungsgemäßer Unterhaltung über die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts verpflichtet und er bei Erlöschen vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhält. In der Gebäudeherstellungsverpflichtung liegt deshalb regelmäßig keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 303 Nr. 2
StBW 2011 S. 111 Nr. 3
XAAAD-58184

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