Kein rückwirkende Änderung oder Aufhebung einer bestandskräftigen Festsetzung aufgrund einer Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung; Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG wird durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes nicht ausgeschlossen
Leitsatz
Änderungen der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen, soweit sie sich auf Einkünfte und Bezüge des Kindes beziehen, fallen nicht unter § 70 Abs. 4 EStG. § 70 Abs. 2 EStG ermöglicht keine (rückwirkende) Änderung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung aufgrund einer Änderung der Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 250 Nr. 2 RAAAD-58186