Gewinn aus dem Verkauf eines zunächst vermieteten Wirtschaftsguts (hier: Flugzeugleasing) als laufender Gewinn
Leitsatz
Veräußert eine Leasinggesellschaft (Fonds-KG) ein zuvor vermietetes Flugzeug, ist der erzielte Veräußerungsgewinn als laufender und nicht nach den §§ 16, 34 EStG begünstigter Gewinn zu qualifizieren, wenn sowohl nach den Erläuterungen des Fondsprospekts als auch nach den Regelungen des Leasingvertrags die Vermietung des Flugzeugs mit dessen An- und Verkauf im Sinne eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert war. Ein solches einheitliches Geschäftskonzept ist bereits dann zu bejahen, wenn der Verkauf des Flugzeugs Eingang in die Prognoseberechnungen des Fondsprospekts gefunden hat und der hierbei angesetzte Verkaufspreis sicherstellte, dass die aus der Vermietung erwarteten Verluste ausgeglichen werden. Diese Beurteilung gilt ungeachtet dessen, dass das Flugzeug in der Zeit seiner Vermietung zum Anlagevermögen gehört hat und die Veräußerung mit der Beendigung der Geschäftstätigkeit der Fonds-KG zusammengefallen ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 241 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2011 S. 113 LAAAD-58188