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BFH Urteil v. - VIII R 1/10

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.
Wird der Alleingesellschafter einer GmbH aus einer Bürgschaft zugunsten der GmbH in Anspruch genommen, kann er die Zinsen für ein zur Refinanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme aufgenommenes Darlehen auch nach Löschung der GmbH im Handelsregister als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungspreis und die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten getilgt werden können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 223 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2013 S. 8
HAAAD-58201

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