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BSG Urteil v. - B 3 KR 9/09 R

Gesetze: § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 92 Abs 6 SGB 5, § 124 Abs 4 SGB 5, § 125 Abs 1 S 1 SGB 5, § 125 Abs 2 S 1 SGB 5 vom , Nr 17.A.2.7 HeilMRL vom

Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für Abrechnung von manueller Therapie - Weiterbildungsnachweis - Gleichstellungstatbestand

Leitsatz

1. Die in den Heilmittelrichtlinien und in Landesverträgen enthaltene Regelung, nach der zur Versorgung der Versicherten zugelassene Physiotherapeuten Leistungen der Manuellen Therapie (Zertifikatsposition) zu Lasten der Krankenkassen nur abrechnen dürfen, wenn sie eine Weiterbildung in dieser Behandlungstechnik absolviert und eine Abschlussprüfung bestanden haben, ist rechtmäßig (Bestätigung von = SozR 4-2500 § 125 Nr 2).

2. Kann ein zugelassener Physiotherapeut eine solche Weiterbildung nicht vorweisen, ist ihm dennoch die Abrechnungsbefugnis für Leistungen der Manuellen Therapie zu erteilen, wenn er sich auf einen Gleichstellungstatbestand nach Maßgabe der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelverbände eV erlassenen Rahmenempfehlung vom zur "Anerkennung von im europäischen Ausland erworbenen Qualifikationen im Rahmen der Erteilung der Abrechnungserlaubnis für Leistungen, die eine Weiterbildung erfordern" berufen kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:120810UB3KR909R0

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 8 Nr. 17
OAAAD-58576

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