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BFH Urteil v. - X R 41/08

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, AO § 347, FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Grundsätze der sog. Drei-Objekt-Grenze im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels gelten auch in den sog. Errichtungsfällen; Prüfung der Nachhaltigkeit bei Einschaltung eines Generalunternehmers

Leitsatz

Im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels gelten die Grundsätze der sog. Drei-Objekt-Grenze in den Anschaffungs- und Errichtungsfällen gleichermaßen.
Die für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Nachhaltigkeit kann ausnahmsweise selbst dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und eine Wiederholungsabsicht sich nicht feststellen lässt (sog. Ein-Objekt-Fall).
Im Rahmen der Prüfung der Nachhaltigkeit bei einem sog. Ein-Objekt-Fall sind dem Steuerpflichtigen die Vertragsleistungen des von ihm eingeschalteten Generalunternehmers, den er auch zu überwachen hatte, jedenfalls dann gesondert zuzurechnen, wenn die Wirksamkeit des Generalunternehmervertrags vom Zustandekommen des Grundstückskaufvertrags abhängig war.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 245 Nr. 2
EStB 2011 S. 110 Nr. 3
ZAAAD-58623

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