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BFH Beschluss v. - I R 12/09

Gesetze: FGO § 107

Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

Leitsatz

Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 107 FGO sind nur Erklärungsmängel, die zu dem Erklärungswillen des Gerichts erkennbar im Widerspruch stehen.
Auch wenn Urteilsformel und Urteilsgründe hinsichtlich der Kostenentscheidung voneinander abweichen, setzt die Berichtigung des Urteils voraus, dass die Abweichung versehentlich erfolgt und dies aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils eindeutig erkennbar ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 275 Nr. 2
SAAAD-58634

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