Grundsätze zum Schutz von Bankkunden bei einer Betriebsprüfung von Kreditinstituten gelten auch für einen digitalen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO; Androhung eines Zwangsmittels
Leitsatz
Die Finanzverwaltung hat sowohl bei der Entscheidung, auf elektronische Daten des Steuerpflichtigen zuzugreifen, als auch bei der Auswahl der Zugriffsmethode ein Ermessen im Sinne von § 5 AO. Ein Rangverhältnis der Zugriffsmethoden bestimmt das Gesetz in § 147 Abs. 6 AO nicht. Bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hat sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. In der BFH-Rechtsprechung ist bereits geklärt im Sinne des § 115 FGO, welche Einschränkungen sich zum Schutz von Bankkunden bei einer Betriebsprüfung von Kreditinstituten ergeben. Danach schränkt § 30a Abs. 3 Satz 1 AO die Überprüfung nur solcher Konten ein, bei denen eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt wurde (sog. kundenbezogene Konten). Die Finanzverwaltung darf dagegen sämtliche nicht legitimationsgeprüften Konten prüfen, selbst wenn sie Kenntnisse über nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Geschäftsvorfällen auf legitimationsgeprüften Kundenkonten im Sinne des § 154 Abs. 2 AO vermitteln. Eine "Sperrwirkung" entfaltet § 30a Abs. 3 Satz 2 AO bei solchen Konten erst und nur insoweit, als für die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen ein "hinreichender Anlass" vorliegen muss. Diese Grundsätze gelten auch für einen digitalen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. Die Androhung eines Zwangsmittels hat für jede einzelne Verpflichtung getrennt zu ergehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 76 Nr. 3 BFH/NV 2011 S. 193 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2011 S. 182 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2011 S. 39 MAAAD-58636